Kurzbeschrieb SAC Bernina

Über 125 Jahre alt, mit fünf Hütten und einem umfangreichen Tourenprogramm sehr aktiv, mit Mitgliedern im Alter von 8 bis über 90 Jahre sind wir ein vielseitiger Club im Oberengadin. 

Tourenreglement

Gestützt auf Art. 18 der Sektions-Statuten erlässt der Vorstand der SAC Sektion Bernina das folgende Touren- und Kursreglement.

I. Organisation

Definition:        

Art. 1: Als Touren im Sinne dieses Reglements gelten alle sportlichen Anlässe der SAC Sektion Bernina, welche im Jahresprogramm angeboten werden.

Art. 2: Alle Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beider Geschlechter.

Geltungsbereich:    

Art. 3: Das Touren- und Kursreglement gilt für das gesamte Tourenwesen der Sektion Bernina.

Tourenchef:        

Art. 4: Das gesamte Tourenwesen sowie die Aus- und Fortbildung der Tourenleiter ist dem Tourenchef unterstellt. Dieser ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

Tourenprogramm:     

Art. 5: Der Tourenchef ist verantwortlich für das Jahresprogramm, welches er aufgrund der Vorschläge der Tourenleiter zusammenstellt.

Art. 6: Wünsche und Leistungsfähigkeiten der SAC-Mitglieder müssen bei der Zusammenstellung des Tourenprogramms berücksichtigt werden.

II. Tourenleiter (TL)

Leitertätigkeit:     

Art. 7: Die Anforderungen an die TL der SAC Sektion Bernina richten sich nach den Bestimmungen des Zentralverbandes.

Art. 8: Die TL werden auf Antrag des Tourenchefs durch den Vorstand gewählt und ins Verzeichnis der TL aufgenommen.

Art. 9: Nach der Tour informiert der TL den Tourenchef über den Ablauf der Tour und die Anzahl Teilnehmer.

Tourenplanung:    

Art. 10: Der TL trifft rechtzeitig alle Anordnungen, die für eine sorgfältige Durchführung der Tour notwendig sind.

Ausschreibung + Durchführung:   

Art.11: Vor der Tour stellt der TL die detaillierte Tourenbeschreibung zusammen und übermittelt diese rechtzeitig dem Tourenchef.

Art. 12: Eine Ersatztour darf die Anforderungen und Schwierigkeit der ausgeschriebenen Tour nicht überschreiten.

Art. 13: Wesentliche Routen- und Zieländerungen müssen vom entsprechenden Tourenchef genehmigt werden.

Art. 14: Der TL darf weitere TL zur Unterstützung beiziehen.

Art. 15: Bei Touren und Kursen mit Bergführen hat der TL nur die organisatorische Verantwortung inne. Die technische Leitung obliegt dem Bergführer.

Art. 16: Eine Tour gilt als SAC Tour, sobald sich 2 oder mehr Teilnehmer angemeldet haben und mitkommen. Der Tourenleiter ist nicht verpflichtet, eine Tour durchzuführen, wenn sich nicht wenigstens 3 Teilnehmer angemeldet haben
    
Art. 17: Ist ein TL verhindert, so hat er wenn es möglich ist, einen Ersatzleiter zu suchen und diesen dem Tourenchef zu melden.

Teilnehmer:     

Art. 18: Anforderungsprofil und Anzahl Teilnehmer, welche an der Tour teilnehmen dürfen, werden durch den TL festgelegt. Dies unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen / Schwierigkeit der betreffenden Tour.

Art. 19: Der TL kann Teilnehmer, welche die Anforderungen nicht erfüllen, von einer Tour ausschliessen.

Art. 20: Der TL kann bei kostenaufwendigen Touren eine Vorauszahlung von den Teilnehmern verlangen.

Unfälle:     

Art. 21: Tourenchef und Präsident sind bei Unfällen anlässlich einer Tour unverzüglich zu informieren.

Versicherung:    

Art. 22: Die Tätigkeiten der TL sind über den Zentralverband versichert.

Art. 23: Die Haftung der Sektion, ihrer Organe und Hilfspersonen, insbesondere die Haftung der TL, wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

III. Teilnehmer

Teilnahme:    

Art. 24: Jedes Sektionsmitglied kann sich zu den ausgeschriebenen Touren anmelden, sofern es den verlangten Anforderungen gewachsen ist. Die definitive Entscheidung liegt beim TL.

Art. 25: Ist ein angemeldeter Teilnehmer verhindert, hat er sich rechtzeitig abzumelden, damit der TL weitere Interessenten berücksichtigen kann. Teilnehmer, die sich nicht, oder zu spät abgemeldet haben, haften für die entstandenen Kosten.  

Anordnungen:    

Art. 26: Alle Teilnehmer haben den Anordnungen des TL unbedingt Folge zu leisten. Wer dies nicht tut, den kann der TL wegweisen und solche, die den Anforderungen nicht gewachsen sind, von der weiteren Teilnahme an der Tour ausschliessen. Die Sicherheit der betroffenen Person darf durch die Anordnung des TL nicht gefährdet werden.  

Art. 27: Trennt sich der Teilnehmer unterwegs von der Gruppe, tut er dies auf eigene Gefahr und Verantwortung. Von der Trennung an gilt er nicht mehr als Teilnehmer der Tour, haftet jedoch für die verursachten Kosten.

Versicherung:    

Art. 28: Die Teilnahme an einer Tour erfolgt auf eigenes Risiko. Die Teilnehmer haben selber für genügenden Versicherungsschutz, insbesondere für ihre Unfall- und Bergungskosten besorgt zu sein.
   

IV. Touren

Sicherheit:  

Art. 29: Sicherheit hat bei der Planung und Durchführung aller Touren der SAC Sektion Bernina oberste Priorität.

Ausrüstung:     

Art. 30: Die Mitnahme der vom TL vorgeschriebenen Ausrüstung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Tour.

Homepage:    

Art. 31: Pro Tour können maximal 20 Fotos veröffentlicht werden. Auf den Fotos dürfen nur Teilnehmer abgebildet sein, die sich an die Tour angemeldet haben. Verantwortlich für die Bilderveröffentlichung und Beschriftung ist der TL selber.

V. Kostenregelung

Tourenleiter:    

Art. 32: Die Kosten des TL für Übernachtung, Halbpension, Fahrkosten, etc. werden durch die Teilnehmer übernommen.

Art. 33: Pro geführte Tour erhalten die TL für Material, Kosten etc. CHF 20.00, jedoch maximal CHF 500.00 pro Kalenderjahr. Entschädigt werden nur Touren, an welchen mindestens zwei Teilnehmer + TL teilgenommen haben. Entrichtet wird der Betrag Ende Jahr mittels Gutschein.

Aus- und Weiterbildung:    

Art. 34: Die Kosten für Aus- und Weiterbildung der aktiven TL werden durch die Sektion übernommen. Entschädigt werden diese Kosten mit CHF 70.00 pro geführte Tour und die Auszahlung erfolgt bei der jährlichen Abrechnung. Ist die Anzahl geführten Touren höher als die Kurskosten, wird die Differenz mittels Gutschein entschädigt. Kurskosten für TL, welche bei mehreren Sektionen tätig sind, müssen durch die jeweiligen Sektionen gleichmässig getragen werden..  

VI. Tourenbewertung

Art. 35: Bewertet werden die durch die SAC Sektion Bernina ausgeschriebenen Touren aufgrund der in der Schweiz geltenden Schwierigkeitsskalen

VIII. Schlussbestimmungen

Das vorliegende Touren- und Kursreglement wurde durch den Vorstand anlässlich der Vorstandssitzung vom 02. Oktober 2013 genehmigt.

Im Laufe des Sommers 2015 wurde das Touren- und Kursreglement ergänzt (Art. 25, 32, 34 und 35). Die neue Version wurde durch den Vorstand am 15. Juli 2015 genehmigt und tritt per 01. August 2015 in Kraft.

Art. 16 und 34 sind am 27.11.2017, aufgrund eines Beschlusses vom 25. November 2017, ergänzt worden.

Art. 25 (Teilnahme Nichtmitglieder) wurde auf Grund eines Bewschlusses vom 27.01.2022 gestrichen. Hintergrund: Gesetzgebung Risikosportarten